Um dies zu gewährleisten hat der Gesetzgeber dazu im Rahmen der Pflegeversicherung die Möglichkeit einer Urlaubs- oder Verhinderungspflege vorgesehen. Von stundenweisen Vertretungen bis hin zu längeren Erholungsurlauben kümmern wir uns professionell um die optimale Versorgung während Ihrer Abwesenheit.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und die Pflege ohne Hinzuziehen eines Pflegedienstes organisieren und durchführen, müssen je nach Pflegestufe halb oder vierteljährlich eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Ein Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI dient dabei nicht der Kontrolle, sondern der Beratung und Hilfestellung der Pflegeperson sowie der Angehörigen.
Auch rüstige Senioren, die noch ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen können beispielsweise durch einen Sturz in eine Lage geraten, die schnelle Hilfe erfordert. Je nach Bedarf können mit einem Hausnotruf jeden Tag und rund um die Uhr Angehörige, Freunde, die Pflegedienst oder auch der Rettungsdienst benachrichtigt werden.